AGB

1 | Name des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „GUUTE Verein Eferdinger Land – Verein für wirtschaftliche Regionalentwicklung Eferding”
  2. Er hat seinen Sitz in 4070 Eferding, Welser Straße 4 und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich, insbesondere auf den Bezirk Eferding.

 

2 | Zweck des Vereines

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt einen Beitrag zur wirtschaftlichen Regionalentwicklung des Bezirkes Eferding zu leisten, insbesondere:

  • Erhöhung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Eferding
  • Sicherung des nachhaltigen Wirtschaftens in der Region
  • Stärkung der kleinräumigen Strukturen
  • Erhöhung der regionalen Lebensqualität
  • stärkere Kaufkraftbindung in der Region und Reduzierung des Kaufkraftabflusses
  • Steigerung der regionalen Wertschöpfung
  • Stärkung der regionalen Wirtschaft
  • Unterstützung und Förderung des neuen e-Business Portals
  • die Belebung des Arbeitsmarktes
  • die Eigenfinanzierungskraft der Gemeinden des Bezirkes Eferding zu erhalten
  • die Erhaltung des ländlichen Raumes
  • die Kooperationsverbesserung der im Bezirk Eferding angesiedelten Betriebe
  • die gemeinsame Imagepflege und Öffentlichkeitsarbeit
  • die gemeinsame Fort- und Weiterbildung
  • die gemeinsame Ideen und Konzeptfindung und deren Umsetzung
  • den Erfahrungsaustausch untereinander, die Aufnahme und Pflege des Kontaktes zu ähnlich gelagerten Vereinigungen, Institutionen und Organisationen
  • Gewinnstreben des Vereines und seiner Mitglieder wird ausgeschlossen

 

3 | Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Verwendungszweck soll durch die in Absatz 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen:
    1. Abhaltung von Messen, Veranstaltungen, Vorträgen, Diskussionen, Präsentationen, Gewinnspiele
    2. Veranstaltung von Studienreisen, Exkursionen und Betriebsbesuchen
    3. gesellige Veranstaltungen
    4. Planung und Umsetzung von Aktionen und Projekten
    5. unentgeltliche Leistungen für den Verein von Mitgliedern oder Dritten
    6. Verbesserung der Nutzungsmöglichkeiten vom neuen regionalen Internet-Portal
    7. Werbemittel und Produkte
  3. Die materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
    1. Erträge aus Veranstaltungen, Aktionen und Projekten
    2. Spenden, Sponsoring und Förderungsbeiträge
    3. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen
    4. leistungsbezogene Zuschüsse und Aufwandsentschädigungen
    5. Lizenzgebühren
    6. Geschenke und Vermächtnisse
    7. sonstige Zuwendungen

Sofern Mitgliedsbeiträge festgesetzt wurden, werden diese vom Verein eingehoben. Ob und in welcher Höhe Mitgliedsbeiträge festgesetzt werden, beschließt die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Ehrenmitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge.

 

4 | Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in

  • ordentliche Mitglieder
  • außerordentliche Mitglieder
  • Ehrenmitglieder, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden

 

5 | Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereines können sowohl physische als auch juristische Personen werden, die bereit sind einen aktiven Beitrag zur Förderung des Vereinszweckes zu leisten und Mitglied der Wirtschaftskammer Oberösterreich sind und mindestens eine Gewerbeberechtigung im Bezirk Eferding haben oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit an einem Standort in Eferding nachgehen und ebenfalls Mitglied einer Kammer (LWK, Rechtsanwälte, Apotheker, Ärzte, Steuerberater,…) sind.
  2. Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder können alle physischen und juristischen Personen werden.
  3. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig über schriftlichen Antrag. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  4. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
  5. Jedes Mitglied erhält einen schriftlichen Nachweis über seine Mitgliedschaft
  6. Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch das Proponenten Komitee. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung des Vereines wirksam.

 

6 | Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch Kündigung und durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann jederzeit unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist erfolgen.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen grob schädigenden oder unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
  4. Die Aberkennung der Mitgliedschaft kann aus den in Abs. 3 genanntenGründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

 

7 | Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur ordentlichen Mitgliedern zu.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnten.

Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

  1. Alle Mitglieder sind bei Festlegung eines Mitgliedsbeitrages zur pünktlichen Zahlung dieser Beiträge auf das vom Vorstand bestimmte Bankkonto des Vereins verpflichtet.

 

8 | Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Rechnungsprüfer.

 

9 | Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 6 Wochen stattzufinden.
  3. Sowohl zu den ordentlichen, wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 1 Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur alle ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, in denen das Statut des Vereines geändert, der Vorstand aufgelöst oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
  9. Den Vorsitz der Generalversammlung führt dem Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

10 | Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben Vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
  2. Beschlussfassung über den Voranschlag,
  3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
  4. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
  5. Entscheidung und Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft,
  6. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines,
  7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
  8. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

 

11 | Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Obmann, einem Stellvertreter, dem Kassier, dem Schriftführer und aus einer vom Vorstand festzulegenden Anzahl an Beiräten. Der Vorstand besteht aus den von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern, sowie dem Obmann der WKO Eferding.
  2. Personen, die dem Vorstand angehören müssen über eine aktive Gewerbeberechtigung im Bezirk Eferding verfügen.
  3. Alle Vorstandmitglieder werden von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf 4 Jahre gewählt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Obmann.
  4. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
  5. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre:
    auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
  6. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Dem Obmann der Wirtschaftskammer Bezirksstelle Eferding steht bei sämtlichen Beschlüssen ein Vetorecht zu.
  8. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
  9. Außer durch Tod und Ablauf der Funktion erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
  10. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben, wenn der Vorstand seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt.
  11. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

 

12 | Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
  2. Vorbereitung der Generalversammlung,
  3. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung,
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
  5. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern,
  6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
  7. Vorschlag und Ermäßigung von Mitgliedsbeiträgen
  8. Übertragung einzelner Aufgaben des Vorstandes an Dritte

 

13 | Besondere Obliegenheiten einzelner Vereinsmitglieder

  1. Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständige Anordnungen zu treffen: diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch die zuständigen Vereinsorgane.
  2. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen.

Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

  1. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
  2. Schriftliche Ausfertigung und Bekanntmachung des Vereines. Insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.

 

14 | Die Rechnungsprüfer

  1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
  3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 sinngemäß.

 

15 | Auflösung des Vereines

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereines ist das Vereinsvermögen an eine Organisation mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zu übertragen, welcher das Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke iSd §§ 34 ff BAO zu verwenden hat.

 

16 | Schiedsgericht

Sämtliche Streitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Vereinsverhältnis werden vom Ständigen Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Oberösterreich nach der für diese geltende Schiedsordnung endgültig entschieden.

 

17 | Statutenänderung und Vereinsjahr

Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinsstatuten bedürfen der Schriftform.
Der Verein entfaltet seine Tätigkeit im Vereinsjahr, das mit dem Kalenderjahr übereinstimmt.